Recht & Dokumentation

Bestandsregister für Alpakas: Pflicht, Inhalt und Vorlage

Timm Quandt9 Min. Lesezeit

Wer Alpakas hält, muss ein Bestandsregister führen. Das gilt ab dem ersten Tier und unterscheidet nicht zwischen Zuchtbetrieb und zwei Wallachen auf der Wiese hinter dem Haus. Viele Halter erfahren davon erst, wenn das Veterinäramt vor der Tür steht. Dieser Beitrag erklärt, was nach § 45 der Viehverkehrsverordnung genau ins Register gehört, wie das amtliche Formular aufgebaut ist, was die Stichtagszahl zum 1. Januar bedeutet und wie lange die Unterlagen aufbewahrt werden müssen.

Wer ein Bestandsregister führen muss

Die Rechtsgrundlage steht in § 45 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung. Dort heißt es, dass Halter von Gehegewild, Kameliden und weiteren Klauentieren ihren Betrieb anzuzeigen haben und ein Bestandsregister führen müssen. Alpakas und Lamas sind Kameliden, damit fallen sie unter diese Vorschrift. Für sie gilt nicht § 42, der die Ohrmarkennummern von Schafen und Ziegen regelt, und auch keine der Sondervorschriften für Rinder oder Schweine.

Eine Untergrenze gibt es nicht. Die Verordnung kennt keine Bagatellgrenze für kleine Bestände und keine Ausnahme für Hobbyhaltung. Wer zwei Tiere hält, führt dasselbe Register wie ein Betrieb mit vierzig. Auch Wallache, die nie gezüchtet werden und nur für Wanderungen im Einsatz sind, gehören hinein. Maßgeblich ist, dass Tiere in einem Bestand gehalten werden, nicht wozu.

Der Zweck ist Seuchenschutz. Bricht irgendwo eine anzeigepflichtige Tierseuche aus, muss sich in kurzer Zeit nachvollziehen lassen, welches Tier wann von welchem Betrieb wohin gegangen ist. Genau diese Kette bildet das Register ab. Deshalb interessieren die Behörde weniger die Namen der Tiere als die Daten, die Herkunft und der Verbleib.

Erst anmelden, dann eintragen: die richtige Reihenfolge

Vor dem Register steht die Anzeige der Tierhaltung. § 45 verweist dafür auf § 26: Die Haltung ist beim zuständigen Veterinäramt anzuzeigen, das daraufhin eine Registriernummer zuteilt. Diese Nummer steht später im Kopf des Bestandsregisters und wird für weitere Meldungen gebraucht. Wer die Anzeige erst nachholt, wenn die Tiere schon da sind, hat streng genommen bereits einen Verstoß begangen.

Praktisch heißt das: Zwei bis vier Wochen Vorlauf einplanen, bevor das erste Tier umzieht. Neben dem Veterinäramt ist je nach Bundesland die Tierseuchenkasse zu informieren, und ohne Registriernummer geht dort in der Regel nichts. Welche Stellen in welcher Reihenfolge dran sind und was sonst noch ansteht, steht in der Übersicht aller rechtlichen Pflichten für Alpaka- und Lama-Halter.

Was ins Register gehört: die sieben Spalten des amtlichen Formulars

Die Verordnung selbst nennt nur das Minimum: die Gesamtzahl der Tiere am 1. Januar jedes Jahres, dazu jeden Zu- und Abgang mit Datum sowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers beziehungsweise des Erwerbers. Die Veterinärämter geben dafür eigene Formulare aus, die inhaltlich weitgehend übereinstimmen. Das Bestandsregister für Alpakahalter des Landkreises Mittelsachsen ist ein typisches Beispiel und in sieben Spalten aufgebaut.

SpalteAngabeWas hineingehört
1DatumTag des Zugangs oder des Abgangs
2AnzahlWie viele Tiere die Buchung betrifft
3Kennzeichen des TieresTranspondernummer, Ohrmarke oder eine andere eindeutige Kennung
4GeburtsdatumMonat und Jahr, dazu Rasse und Genotyp, soweit bekannt
5a / 5bZugangentweder durch Geburt im eigenen Bestand oder mit Name, Anschrift beziehungsweise Registriernummer des vorherigen Tierhalters
6a / 6b / 6cAbgangdurch Tod, durch Übernahme (Name, Anschrift oder Registriernummer, bei Schlachtung Hausschlachtung oder Tierkörperbeseitigung) sowie Angaben zum Transportunternehmer und Kennzeichen des Transportmittels
7AnzahlAktueller Bestand nach dieser Buchung

Über der Tabelle stehen Name, Anschrift und Registriernummer des Halters sowie die Gesamtzahl am Stichtag. Am Fuß ist Platz für Datum, Stempel und Unterschrift der Prüfung durch das Veterinäramt. Welches Formular in deinem Landkreis gilt, erfährst du beim zuständigen Amt; die meisten stellen es als PDF zum Ausdrucken bereit.

Spalte 7 wird gern übersehen, ist aber der eigentliche Prüfpunkt. Sie zwingt dazu, nach jeder Buchung den Bestand fortzuschreiben. Bei einer Kontrolle wird genau das abgeglichen: Stimmt die Zahl in der letzten Zeile mit den Tieren überein, die tatsächlich auf der Weide stehen? Wenn nicht, fehlt irgendwo eine Eintragung.

Die Stichtagszahl zum 1. Januar

Neben den laufenden Buchungen verlangt § 45 ausdrücklich die Gesamtzahl der am 1. Januar vorhandenen Tiere der jeweiligen Tierart. Das ist keine Formalie, sondern der jährliche Fixpunkt, an dem sich alle Bewegungen des Vorjahres messen lassen. Werden Alpakas und Lamas gemeinsam gehalten, sind sie getrennt zu zählen, weil die Verordnung auf die Tierart abstellt.

Der Stichtag hat außerdem eine praktische Nebenwirkung: Er ist der beste Zeitpunkt für einen Abgleich. Einmal im Jahr die Tiere zählen, mit der letzten Zeile in Spalte 7 vergleichen und Abweichungen sofort klären, statt drei Jahre später bei einer Kontrolle danach zu suchen. Wer zusätzlich an die Tierseuchenkasse meldet, hat die Zahl ohnehin gerade parat.

Drei Jahre aufbewahren, nicht fünf

§ 45 Absatz 1 verweist für die Aufbewahrung auf § 25. Danach ist das Register drei Jahre aufzubewahren, und die Frist beginnt nicht am Tag der Eintragung, sondern mit Ablauf des 31. Dezember des Jahres, in dem die letzte Eintragung gemacht wurde. Ein Eintrag vom Februar 2026 muss also bis Ende 2029 vorliegen.

Im Netz kursiert vielfach eine Frist von fünf Jahren. Die stammt aus einem anderen Zusammenhang: Für die Nachweise über Tierarzneimittel gelten längere Fristen, und weil Neuweltkameliden rechtlich als lebensmittelliefernde Tiere eingestuft sind, betrifft das auch Alpakahalter. Beide Fristen laufen nebeneinander. Wer unsicher ist, fährt mit der längeren gut, denn zu lange aufbewahren ist kein Verstoß.

Wichtiger als die Frist ist die Vorlagepflicht. Das Register muss auf Verlangen vorgelegt werden können, und zwar dann, wenn danach gefragt wird. Ein Ordner, der im Keller liegt und erst zusammengesucht werden muss, erfüllt diese Anforderung im Zweifel nicht.

Bestandsregister, Bestandsbuch, Zuchtbuch: drei verschiedene Dinge

Die Begriffe werden regelmäßig durcheinandergebracht, auch in Ratgebern. Sie haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen, unterschiedliche Inhalte und unterschiedliche Fristen. Nur die ersten beiden sind gesetzlich vorgeschrieben.

DokumentInhaltStatus
BestandsregisterZu- und Abgänge, Stichtagszahl, Herkunft und VerbleibPflicht nach § 45 ViehVerkV
Bestandsbuch TierarzneimittelBehandlungen, Wirkstoffe, Dosierungen, WartezeitenPflicht nach Arzneimittelrecht
Zuchtbuch / HerdbuchAbstammung, Deckdaten, Bewertungen, Zuchtwertefreiwillig, über den Zuchtverband

Ein gepflegtes Zuchtbuch ersetzt kein Bestandsregister. Es enthält andere Daten, folgt einer anderen Logik und wird von einer privaten Organisation geführt. Umgekehrt sagt das Bestandsregister nichts über Abstammung aus. Wer beides braucht, führt beides.

Fünf Fehler, die bei einer Kontrolle auffallen

Die meisten Beanstandungen entstehen nicht aus bösem Willen, sondern weil das Register zwischendurch liegen bleibt und später aus dem Gedächtnis rekonstruiert wird. Diese Punkte fallen erfahrungsgemäß zuerst auf:

  • Geburten fehlen. Ein im eigenen Bestand geborenes Cria ist ein Zugang und gehört mit Datum ins Register, auch wenn es den Hof nie verlässt.
  • Todesfälle fehlen. Verendete Tiere sind Abgänge. Ohne Eintrag stimmt der fortgeschriebene Bestand in Spalte 7 dauerhaft nicht mehr.
  • Nur der Name des Verkäufers. Verlangt sind Name und Anschrift beziehungsweise die Registriernummer. „Gekauft von Hof Müller“ genügt nicht.
  • Kein eindeutiges Kennzeichen. Eine bundeseinheitliche Kennzeichnungspflicht besteht für Neuweltkameliden nicht, ein Transponder wird aber empfohlen. Ohne eindeutige Kennung lässt sich im Streitfall nicht belegen, welches Tier gemeint war.
  • Die Stichtagszahl fehlt. Sie steht ausdrücklich im Verordnungstext und wird trotzdem am häufigsten vergessen.

Papier oder digital?

Die Viehverkehrsverordnung schreibt keine Papierform vor. Entscheidend ist, dass die geforderten Angaben vollständig, in nachvollziehbarer Reihenfolge und auf Verlangen unverzüglich vorliegen. Eine Tabelle am Rechner oder eine Herdensoftware erfüllen das ebenso wie das ausgedruckte Amtsformular, solange sich der Stand jederzeit ausgeben lässt.

Der Vorteil der digitalen Führung liegt weniger im Komfort als in der Vollständigkeit. Wer eine Geburt ohnehin in der Tierakte erfasst, muss sie nicht zusätzlich in einen Ordner übertragen, und genau dieser zweite Schritt ist der, der im Alltag ausfällt. Wer beim Papier bleibt, sollte das Register dort aufbewahren, wo die Tiere sind, und jede Bewegung am selben Tag eintragen.

Was sonst noch am Anfang ansteht, von Flächenbedarf über Herdengröße bis zur Fütterung, steht im Einsteiger-Guide zur Alpakahaltung.

Quellen und Einordnung

Grundlage sind der Wortlaut der Viehverkehrsverordnung in den §§ 25, 26 und 45 sowie amtliche Merkblätter und Formulare der Veterinärämter, hier das Bestandsregister für Alpakahalter des Landkreises Mittelsachsen. Formularaufbau und Verfahrensdetails können sich zwischen Bundesländern und einzelnen Kreisen unterscheiden. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung; im Zweifel entscheidet das für dich zuständige Veterinäramt.

Häufige Fragen

Muss ich für meine Alpakas ein Bestandsregister führen?
Ja. Nach § 45 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung müssen Halter von Kameliden ein Bestandsregister führen. Die Pflicht gilt ab dem ersten Tier und unterscheidet nicht zwischen Hobbyhaltung und Betrieb. Zwei Alpakas auf der Wiese hinter dem Haus reichen aus.
Was muss im Bestandsregister für Alpakas stehen?
Die Gesamtzahl der Tiere am 1. Januar jedes Jahres sowie jeder Zu- und Abgang. Bei einem Zugang gehören Name und Anschrift des bisherigen Besitzers und das Datum ins Register, bei einem Abgang Name und Anschrift des Erwerbers und das Datum. Die amtlichen Formulare der Veterinärämter führen zusätzlich Kennzeichen, Geburtsdatum und den aktuellen Bestand nach jeder Buchung.
Wie lange muss das Bestandsregister aufbewahrt werden?
Drei Jahre. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember des Jahres, in dem die letzte Eintragung gemacht wurde. Die häufig genannten fünf Jahre gelten für die Nachweise über Tierarzneimittel, nicht für das Bestandsregister.
Brauche ich eine Registriernummer für Alpakas?
Ja. Vor dem Register steht die Anzeige der Tierhaltung beim zuständigen Veterinäramt. Von dort wird eine Registriernummer zugeteilt, die im Kopf des Bestandsregisters steht und für weitere Meldungen gebraucht wird. Die Anzeige sollte vor dem Einzug der ersten Tiere erfolgen.
Ist das Bestandsregister dasselbe wie das Bestandsbuch?
Nein. Das Bestandsregister dokumentiert, welche Tiere wann in den Bestand gekommen und wieder gegangen sind. Das Bestandsbuch für Tierarzneimittel dokumentiert Behandlungen, Wirkstoffe und Wartezeiten. Beide sind Pflicht, haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen und unterschiedliche Aufbewahrungsfristen.
Darf ich das Bestandsregister digital führen?
Ja. Die Viehverkehrsverordnung schreibt keine Papierform vor, verlangt aber, dass das Register auf Verlangen unverzüglich vorgelegt werden kann. Eine digitale Führung ist zulässig, solange sich die geforderten Angaben vollständig und in nachvollziehbarer Reihenfolge ausdrucken oder anzeigen lassen.

Quellen

  1. § 45 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) — Anzeige- und Registerpflicht für Halter von Kameliden
  2. § 26 ViehVerkV — Anzeige der Tierhaltung beim zuständigen Veterinäramt
  3. § 25 ViehVerkV — Aufbewahrungsfrist von drei Jahren, entsprechend anwendbar über § 45 Absatz 1
  4. Landkreis Mittelsachsen — amtliches Formular „Bestandsregister für Alpakahalter“ (Spaltenaufbau)
  5. Landkreis Uelzen — Merkblatt für Alpakahalter zu Anzeige-, Register- und Meldepflichten